Eheschließungen

In Österreich kommt eine rechtsgültige Ehe nur dann zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten/einer Standesbeamtin geschlossen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben für den staatlichen Bereich keine Rechtsgültigkeit.


Zuständig für Eheschließungen ist das Standesamt!


Heiraten kann man bei jedem Standesamt in Österreich.
Ausgangspunkt ist jedoch in jedem Fall das Standesamt des Wohnsitzesoder des Aufenthaltes eines der beiden Verlobten.


Um Terminschwierigkeiten zu vermeiden, wird empfohlen, rechtzeitig bei diesem Standesamt vorzusprechen, da vor der Trauung die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) durchzuführen ist. Die Ermittlung der Ehefähigkeit kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen. Dabei müssen beide Verlobten anwesend sein. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn einem Verlobten das Erscheinen aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, ist von der Anwesenheit beider Verlobten abzusehen. Einige wichtige Punkte, wie z.B. welche Familiennamensführungen nach der Eheschließung möglich sind, sind beim Standesamt abzuklären. 

Namensrecht

Die Verlobten können einen gemeinsamen Familiennamen, entweder den Familiennamen der Frau oder den des Mannes bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.

Derjenige Verlobte,der den Familiennamen des anderen annimmt, kann seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen. Dieser dadurch entstandene Doppelname ist verpflichtend zuführen und auf gemeinsame Kinder nicht übertragbar.

Von den Verlobten zur Ermittlung der Ehefähigkeit mitzubringende Dokumente und Unterlagen:

1) Abschrift aus dem Geburtenbuch (Ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich und darf nicht älter als sechs Monate sein. Für in Voitsberg geborene Verlobte genügt die Geburtsurkunde.)

2) Staatsbürgerschaftsnachweis    Bei Ausländer/innen: Reisepass oder ein die Staatsangehörigkeit nachweisendes Dokument

3) Meldenachweis des Hauptwohnsitzes    (Meldezettel, wenn Anmeldung vor dem 01. März 2002 erfolgte, bei Anmeldung nach dem 01. März 2002 eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister.) 

4) eventuell Nachweis über akademische Grade

Bei Vorehen zusätzlich:

a) Heiratsurkunden aller früheren Ehen 
b) Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen:
c) Scheidungsbeschluss oder –urteil (mit Bestätigung der Rechtskraft/    Rechtskraftstempel)
d) Sterbeurkunde
e) Gerichtsurteil über die Nichtigkeit der Vorehen
f)  Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen 

Bei gemeinsamen unehelichen Kindern zusätzlich: 

a) Geburtsurkunden der Kinder
b) Nachweis der Vaterschaft
c) Sind die gemeinsamen unehelichen Kinder bereits 14 Jahre alt, ist zum Eintreten der namensrechtlichen Wirkung der Legitimation die Zustimmung der Kinder notwendig, die durch die Aufnahme einer Erklärung,welche von den unehelichen Kindern zu unterfertigen ist, erreicht wird.

Wenn die leiblichen Eltern unehelich geborener Kinder heiraten und die Vaterschaft zum Kind festgestellt ist (durch Anerkennung der Vaterschaft oder Feststellung der Vaterschaft durch Urteil), wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung ehelich (legitimiert). Es erwirbt alle Rechte und Ansprüche ehelicher Kinder. Das betrifft z.B. den Namen und die Staatsbürgerschaft.

In Sonderfällen, wenn ein Verlobter minderjährig, Ausländer, im Ausland geboren, oder seine Vorehe im Ausland aufgelöst wurde, wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt. Fremdsprachige Urkunden, die allenfalls mit einer zusätzlichen Beglaubigung versehen sein müssen, sind im Original gemeinsam mit der Übersetzung eines österreichischen gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen. Terminvereinbarungen sind beim Standesamt der Stadt Voitsberg schon mehr als sechs Monate vor der geplanten Eheschließung möglich.

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